Lohnsteuerklasse I:
In die Steuerklasse I fallen die folgenden Arbeitnehmer: – Ledige – Verheiratete, deren Ehegatte beschränkt steuerpflichtig ist, – Verheiratete, die dauernd getrennt leben, auch Verwitwete (ab dem übernächsten Jahr nach dem Tod des Ehepartners) oder geschiedene, in eingetragener Lebenspartnerschaft Lebende
Lohnsteuerklasse II:
Die Steuerklasse II gilt für Alleinerziehende, bei denen die Voraussetzungen der Steuerklasse I vorliegen und die Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende haben. Für Verwitwete mit mindestens einem Kind gilt diese Steuerklasse ab Beginn des Monats, der auf den Sterbe-Monat der Ehegattin bzw. des Ehegatten folgt.
Lohnsteuerklasse III:
Die Steuerklasse III gilt für folgende Arbeitnehmer: – Verheiratete, die nicht dauernd getrennt leben und nicht die Steuerklasse IV gewählt haben. – Verwitwete bis zum Ende des auf den Tod des Ehegatten folgenden Kalenderjahres. – Der verstorbene Ehegatte muss zum Zeitpunkt seines Todes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen sein. – Das Ehepaar darf bis zum Zeitpunkt des Todes nicht dauernd getrennt gelebt haben
Lohnsteuerklasse IV:
Der Steuerklasse IV unterfallen verheiratete Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Aber wenn für einen Ehegatten eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse V ausgestellt wurde, kann der andere nicht in die Steuerklasse IV fallen, sondern in die Steuerklasse III.
Lohnsteuerklasse V:
Eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse V ist auszustellen (§ 38 b Nr. 5 EStG), sofern beide Ehegatten beantragen, den anderen Ehegatten in die Steuerklasse III einzureihen. Dies wird dann der Fall sein, wenn die Ehegatten stark unterschiedlich hohe Einkommen haben. Erhält der Besserverdienende die Steuerklasse III und der Geringerverdienende die Steuerklasse V, wird regelmäßig zu wenig Steuer einbehalten (höhere Liquidität unter dem Jahr). Die Abgabe einer Steuererklärung zum Jahresende ist dann zwingend.
Lohnsteuerklasse VI:
Die Lohnsteuerklasse VI wird eingetragen, wenn ein Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte für ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis benötigt. Außerdem ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI einzubehalten, wenn der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte schuldhaft nicht vorlegt. Diese Lohnsteuerklasse verursacht die höchste Steuerbelastung, weil außer dem Altersentlastungsbetrag keine Freibeträge berücksichtigt werden. Da die Einkünfte des ersten Beschäftigungsverhältnisses nicht bekannt sind, wird hier wesentlich mehr einbehalten als in den anderen Steuerklassen.