FAQ

Die häufigsten Fragen. Und Antworten!

Allgemeine Fragen

Wie lange habe ich Zeit bis zur Abgabe der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt?

Die Abgabefrist der Einkommensteuererklärung endet immer am 31.05. des Folgejahres. Sofern man jedoch von einem steuerlichen Berater betreut wird (z.B. Steuerberater, Steuerberatungsgesellschaft, etc.) verlängert sich diese Frist bis zum 31.12. des Folgejahres.

Welche Steuerklassen gibt es?

Lohnsteuerklasse I:
In die Steuerklasse I fallen die folgenden Arbeitnehmer: – Ledige – Verheiratete, deren Ehegatte beschränkt steuerpflichtig ist, – Verheiratete, die dauernd getrennt leben, auch Verwitwete (ab dem übernächsten Jahr nach dem Tod des Ehepartners) oder geschiedene, in eingetragener Lebenspartnerschaft Lebende

Lohnsteuerklasse II:
Die Steuerklasse II gilt für Alleinerziehende, bei denen die Voraussetzungen der Steuerklasse I vorliegen und die Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende haben. Für Verwitwete mit mindestens einem Kind gilt diese Steuerklasse ab Beginn des Monats, der auf den Sterbe-Monat der Ehegattin bzw. des Ehegatten folgt.

Lohnsteuerklasse III:
Die Steuerklasse III gilt für folgende Arbeitnehmer: – Verheiratete, die nicht dauernd getrennt leben und nicht die Steuerklasse IV gewählt haben. – Verwitwete bis zum Ende des auf den Tod des Ehegatten folgenden Kalenderjahres. – Der verstorbene Ehegatte muss zum Zeitpunkt seines Todes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen sein. – Das Ehepaar darf bis zum Zeitpunkt des Todes nicht dauernd getrennt gelebt haben

Lohnsteuerklasse IV:
Der Steuerklasse IV unterfallen verheiratete Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Aber wenn für einen Ehegatten eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse V ausgestellt wurde, kann der andere nicht in die Steuerklasse IV fallen, sondern in die Steuerklasse III.

Lohnsteuerklasse V:
Eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse V ist auszustellen (§ 38 b Nr. 5 EStG), sofern beide Ehegatten beantragen, den anderen Ehegatten in die Steuerklasse III einzureihen. Dies wird dann der Fall sein, wenn die Ehegatten stark unterschiedlich hohe Einkommen haben. Erhält der Besserverdienende die Steuerklasse III und der Geringerverdienende die Steuerklasse V, wird regelmäßig zu wenig Steuer einbehalten (höhere Liquidität unter dem Jahr). Die Abgabe einer Steuererklärung zum Jahresende ist dann zwingend.

Lohnsteuerklasse VI:
Die Lohnsteuerklasse VI wird eingetragen, wenn ein Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte für ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis benötigt. Außerdem ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI einzubehalten, wenn der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte schuldhaft nicht vorlegt. Diese Lohnsteuerklasse verursacht die höchste Steuerbelastung, weil außer dem Altersentlastungsbetrag keine Freibeträge berücksichtigt werden. Da die Einkünfte des ersten Beschäftigungsverhältnisses nicht bekannt sind, wird hier wesentlich mehr einbehalten als in den anderen Steuerklassen.

Was sind Werbungskosten?

Als Werbungskosten werden bei den Überschusseinkünften (Nichtselbstständige Arbeit, Vermietung & Verpachtung, Kapitaleinkünfte) Aufwendungen oder Ausgaben bezeichnet, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen. Bei der Ermittlung der Einkünfte sind diese Kosten von den Einnahmen abzuziehen.

bei Arbeitnehmertätigkeit:
Bewerbungskosten, Kosten dopapelte Haushaltsführung, Gewerkschaftsbeiträge, Fortbildungskosten, Reisekosten (sofern nicht vom Arbeitgeber ersetzt), Kontoführungsgebühren, Arbeitsmittel, etc.

bei Vermietung und Verpachtung:
Schuldzinsen, Abschreibung der Anschaffungs-/Herstellungskosten, Hausverwaltungskosten, Zeitungsanzeigen, Instandhaltungsaufwendungen, Gebäudeversicherung, Grundbesitzerhaftpflicht, etc.

bei Kapitaleinkünften:
Seit Einführung der Abgeltungssteuer (§ 32d EStG) mit dem Jahr 2009 ist ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten leider nicht mehr möglich.

Kann ich haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse / Handwerkerrechnungen / haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen?

Zur Bekämpfung der Schwarzarbeit hat der Gesetzgeber eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Handwerkerrechnungen und haushaltsnahe Dienstleistungen eingeführt (§ 35a EStG).

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (§ 35a Abs. 1 EStG):
Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozielgesetzbuch handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510,00 €, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG):
Für andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (nicht geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozielgesetzbuch) und haushaltsnahe Dienstleistungen, die keine Handwerkerrechnungen sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindet um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4.000,00 €, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.
(Beispiele: Gartenpflege, Hausmeister, haushaltsnahe Dienstleistungen aus der jährlichen Wohn-/Hausgeldabrechnung, etc.)

Handwerkerrechnungen (§ 35a Abs. 3 EStG):
Für die Inanspruchnahme von Handwerkerrechnungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche EInkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 1.200,00 €, der Aufwendungen (nur Arbeitsaufwand, keine Materialkosten) des Steuerpflichtigen. Dies gilt jedoch nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden (z.B. KfW-Darlehen).
(Beispiele: Schornsteinfeger, Heizungswartung, Maler, Handwerkerrechnungen aus der jährlichen Wohn-/Hausgeldabrechnung, etc.)

In welcher Höhe wirken sich meine selbst getragenen Krankheitskosten aus?

Von den selbstgetragenen Krankheitskosten wird die sogenannte zumutbare Belastung abgezogen. Der verbleibende Betrag wird dann als außergewöhnliche Belastung abgezogen. Mit dem Abzug der zumutbaren Belastung soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. Die zumutbare Belastung erechnet sich aus einem bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte.

Welche Anpassungen gab es seit 1995 bei der gesetzlichen Renten?

Westdeutschland:

per 01.01.1995: keine Anpassung
per 01.07.1995: 0,50 %
per 01.01.1996: keine Anpassung
per 01.07.1996: 0,95 %
per 01.07.1997: 1,65 %
per 01.07.1998: 0,44 %
per 01.07.1999: 0,60 %
per 01.07.2000: 0,60 %

per 01.07.2001: 1,91 %
per 01.07.2002: 2,16 %
per 01.07.2003: 1,04 %
per 01.07.2004: keine Anpassung
per 01.07.2005: keine Anpassung
per 01.07.2006: keine Anpassung
per 01.07.2007: 0,54 %
per 01.07.2008: 1,10 %
per 01.07.2009: 2,41 %
per 01.07.2010: keine Anpassung

per 01.07.2011: 0,99 %
per 01.07.2012: 2,18 %
per 01.07.2013: 0,25 %
per 01.07.2014: 1,67 %
per 01.07.2015: 2,1 %

Ostdeutschland:

per 01.01.1995: 2,78 %
per 01.07.1995: 2,48 %
per 01.01.1996: 4,38 %
per 01.07.1996: 1,21 %
per 01.07.1997: 5,55 %
per 01.07.1998: 0,89 %
per 01.07.1999: 0,60 %
per 01.07.2000: 0,60 %

per 01.07.2001: 2,11 %
per 01.07.2002: 2,89 %
per 01.07.2003: 1,19 %
per 01.07.2004: keine Anpassung
per 01.07.2005: keine Anpassung
per 01.07.2006: keine Anpassung
per 01.07.2007: 0,54 %
per 01.07.2008: 1,10 %
per 01.07.2009: 3,38 %
per 01.07.2010: keine Anpassung

per 01.07.2011: 0,99 %
per 01.07.2012: 2,26 %

per 01.07.2013: 3,29 %
per 01.07.2014: 2,53 %
per 01.07.2015: 2,5 %

Grenzgänger

Wie muss ich als Grenzgänger Schweiz in Deutschland meine Steuern zahlen?

Als Grenzgänger bezeichnet man einen Arbeitnehmer, der in einem anderen Staat als dem Wohnsitzstaat arbeitet und täglich an seinen Wohnort zurückkehrt. Bei Anmeldung als Grenzgänger bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt setzt dieses vierteljährliche Einkommensteuervorauszahlungen fest, die Sie jeweils zum 10.03., 10.06., 10.09. und 10.12. an das Finanzamt bezahlen müssen. Auf Antrag erteilt Ihnen das Wohnsitzfinanzamt eine Ansässigkeitsbescheinigung für Ihren schweizerischen Arbeitgeber. Dieser behält dann (bei vorliegen einer gültigen Ansässigkeitsbescheinigung) 4,5 Prozent Ihres Arbeitslohns als Quellensteuer ein, welche Sie im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Vorauszahlung angerechnet bekommen.

Was ist ein Freizügigkeitskonto?

Bei einem Freizügigkeitskonto handelt es sich um ein Guthabenkonto in der Schweiz, auf dem das Altersguthaben einer schweizer Pensionskasse zwischengeparkt werden kann.

Wie ist der Umrechnungskurs des Finanzamts für den Schweizerfranken (CHF)?

Jahr 2023: 100,00 CHF = 102,50 EUR
Jahr 2022: 100,00 CHF = 99,00 EUR
Jahr 2021: 100,00 CHF = 92,00 EUR
Jahr 2020: 100,00 CHF = 93,00 EUR
Jahr 2019: 100,00 CHF = 89,50 EUR
Jahr 2018: 100,00 CHF = 86,50 EUR
Jahr 2017: 100,00 CHF = 89,50 EUR
Jahr 2016: 100,00 CHF = 91,50 EUR
Jahr 2015: 100,00 CHF = 93,50 EUR
Jahr 2014: 100,00 CHF = 82,00 EUR
Jahr 2013: 100,00 CHF = 81,00 EUR
Jahr 2012: 100,00 CHF = 82,50 EUR
Jahr 2011: 100,00 CHF = 81,00 EUR
Jahr 2010: 100,00 CHF = 72,00 EUR
Jahr 2009: 100,00 CHF = 66,00 EUR
Jahr 2008: 100,00 CHF = 63,00 EUR
Jahr 2007: 100,00 CHF = 60,50 EUR
Jahr 2006: 100,00 CHF = 63,50 EUR
Jahr 2005: 100,00 CHF = 64,50 EUR
Jahr 2004: 100,00 CHF = 65,00 EUR
Jahr 2003: 100,00 CHF = 65,50 EUR
Jahr 2002: 100,00 CHF = 68,00 EUR
Jahr 2001: 100,00 CHF = 128,00 DM
Jahr 2000: 100,00 CHF = 123,00 DM
Jahr 1999: 100,00 CHF = 121,00 DM
Jahr 1998: 100,00 CHF = 120,00 DM
Jahr 1997: 100,00 CHF = 118,00 DM
Jahr 1996: 100,00 CHF = 120,00 DM
Jahr 1995: 100,00 CHF = 120,00 DM
Jahr 1994: 100,00 CHF = 117,00 DM
Jahr 1993: 100,00 CHF = 111,00 DM
Jahr 1992: 100,00 CHF = 110,00 DM
Jahr 1991: 100,00 CHF = 114,00 DM
Jahr 1990: 100,00 CHF = 115,00 DM

Welche Anpassungen gab es seit 2005 bei der schweizer AHV-Rente?

per 01.01.2005: 1,90 %
per 01.01.2006: keine Anpassung
per 01.01.2007: 2,80 %
per 01.01.2008: keine Anpassung
per 01.01.2009: 3,20 %
per 01.01.2010: keine Anpassung
per 01.01.2011: 1,75 %
per 01.01.2012: keine Anpassung
p
er 01.01.2013: 0,90%
per 01.01.2014: keine Anpassung
per 01.01.2015: 0,40%
per 01.01.2016: keine Anpassung
per 01.01.2017: keine Anpassung
per 01.01.2018: keine Anpassung
per 01.01.2019: 0,85%
per 01.01.2020: keine Anpassung
per 01.01.2021: 0,85%

Was gilt es ab dem 01. Mai 2015 bei der Nutzung eines Firmen-PKW für private Fahrten zu beachten?

Ab dem 01. Mai 2015 dürfen Firmenwagen/Dienstwagen eines Grenzgängers nicht mehr für Privatfahrten genutzt werden. Lediglich die Nutzung für die Fahrten von der Wohnung in Deutschland zur Arbeitsstätte in der Schweiz und für Dienstfahrten/Kundendiensteinsätze ist eine Nutzung noch erlaubt. Grund für diese Änderung ist eine neue Regelung innerhalb in der EU. Näheres dazu finden Sie in unserer Mandanteninformation.

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